Energielabel Ferienhäuser
Bis vor kurzem war ein Energielabel für Ferienhäuser nicht verpflichtend, aber das hat sich geändert.
Beim Verkauf oder der Vermietung eines Ferienhauses sind Sie nun auch verpflichtet, dem neuen Eigentümer oder Mieter ein gültiges Energielabel zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass für die meisten Ferienhäuser ein Energielabel vorhanden sein muss.
Natürlich gibt es Ausnahmen
Kein Energielabel ist erforderlich für:
• Denkmalschutz nach dem Denkmalgesetz oder nach einer Landes- oder Gemeindedenkmalverordnung.
• Einfamilienhäuser und Häuser mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2. Zum Beispiel ein Tiny House, ein kleines Wohnmobil oder ein Wohnwagen.
• Gebäude, die nicht länger als 2 Jahre genutzt wurden.
• Gebäude, die keine Energie zur Regulierung des Raumklimas verbrauchen, z. B. zum Kühlen, Heizen oder Lüften.
• Wohnungen, die insgesamt weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden. Und das bei einem zu erwartenden Energieverbrauch von weniger als 25 % des Energieverbrauchs bei dauerhafter Nutzung. Beispiele hierfür sind Ferienhäuser, die nur in der Hochsaison und nicht im Rest des Jahres genutzt werden. Bitte beachten Sie: Dies betrifft nicht die Anzahl der Mieter/Bewohner pro Jahr, sondern die Mietdauer (bzw. Belegungsdauer). Dies wurde in der Vergangenheit anders ausgelegt als in den europäischen Richtlinien über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) vorgeschrieben. Das bedeutet, dass viele Ferienhäuser unter die Energielabelpflicht fallen, aber derzeit kein registriertes Energielabel haben.
Ab dem 1. Januar 2024 prüft das Umwelt- und Verkehrsinspektorat (ILT), ob Ferienhäuser über ein verpflichtendes Energielabel verfügen. Sie haben noch kein Energielabel, aber es ist verpflichtend? Dann können Sie mit einer Geldstrafe belegt werden.
Fragen Sie nach unseren Preisen für Ferienhäuser und vereinbaren Sie einen Termin!